AGB | theater tabor

Theater für Kinder und Erwachsene

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(gültig ab: 01.01.2023)

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung für sämtliche von der theater tabor GesnbR (Gesellschafter: Alexandra Luger, Beate Schnabel, Maria Steiner, Christof Schöffl; im Folgenden kurz theater tabor GesnbR) abgehaltene Vorstellungen, Gastspiele, Zusatzvereinbarungen, Zusatzverträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen wurden und werden seitens der Veranstalter (Schule, Kindergarten, Gemeinde, Verein, Sonstige) durch einen erfolgreich abgewickelten Gastspiel-Auftrag anerkannt.

1.2. Die theater tabor GesnbR versteht sich als freie, professionelle Theatergruppe. Die angebotenen Theaterstücke werden von fachlich qualifizierten, erfahrenen SchauspielerInnen einstudiert und dem Publikum auf einer Bühne dargeboten. Die Vorbereitung und Durchführung des Auftrittes der KünstlerInnen sind Gegenstand des Gastspielvertrages und der AGB.

1.3. Das Gastspiel-Repertoire umfasst überwiegend Kinderbuch Klassiker namhafter Autorinnen und Autoren.

1.4. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen wurden erstellt, um die Geschäftspartner die notwendige Klarheit über die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der Abwicklung der Terminierung und des Vertragsabschlusses zu verschaffen und Missverständnisse im Vorfeld zu verhindern. Unabhängig davon bleibt das gegenseitige Vertrauen die wesentliche Voraussetzung für die Zusammenarbeit.

2. Geschäftspartner

2.1. Der Geschäftspartner versichert der theater tabor GesnbR, dass er befugt ist, im Namen der von ihm vertretenen Institution (Stadtverwaltung, Kulturverein, etc.) oder Firma verbindliche Terminabsprachen bzw. Gastspielvereinbarungen zu treffen. Soweit hierzu die Zustimmung anderer Personen oder Gremien notwendig ist (z.B. Kulturausschuss, Geschäftsführung, etc.) wird er diese vor einer entsprechenden Vereinbarung einholen.

2.2. Die theater tabor GesnbR wird durch die alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin Alexandra Luger und den jeweiligen Disponenten vertreten.

3. Buchung/Anfrage Gastspiel

3.1. Die Buchungsanfrage eines Gastspiels erfolgt über eine der drei Möglichkeiten:

  • Online-Anfrageformular auf unserer Webseite www.theater-tabor.at/kontakt
  • per Mail an office (AT) theater-tabor.at oder
  • telefonisch unter +43 (0) 650 - 77 84 783

3.2. Die Anfrage über das Online-Formular ist ein unverbindliches, kostenloses Angebot der theater tabor GesnbR und dient lediglich der ersten Kontaktaufnahme mit uns.

3.3. Sobald Aufführungsort, Aufführungsdatum, Stück, Gage und alleweiteren, technischen Fragen geklärt sind, erfolgt von Seiten der theater tabor GesnbR die Zusendung des Gastspielvertrages per Mail, welcher vom Auftragnehmer/Veranstalter oder einer ihm bemächtigten Person zu bestätigen ist (erfolgreiche Buchung). Mit der Bestätigung per Mail entsteht für beide Parteien ein bindender Vertrag.

4. Terminabsprache

4.1. Werden Termine auf Wunsch für den Veranstalter unter Vorbehalt freigehalten, so entstehen den KünstlerInnen daraus keinerlei Verbindlichkeiten.

4.2. Nicht bestätigte Termine werden von der theater tabor GesnbR nach 10 Tagen ohne weitere Nachricht storniert. Diese Frist kann auf ausdrücklichen Wunsch des Veranstalters verlängert werden.

5. Honorar, Gage

5.1. Die Honorare verstehen sich inklusive folgender Nebenkosten: Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand) und Werbematerial.

5.2. Anfallende Gebühren für Auftritts- und Durchführungsbewilligungen sowie alle örtlichen Steuern und Sozialabgaben gehen bei Vertragsabschlüssen zu Lasten des Veranstalters.

5.3. Das Honorar ist mit Beendigung der Durchführung(en) in bar (sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde) fällig.

5.4. Abschläge am Honorar (gleich welcher Art) sind nicht zulässig.

5.5. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank berechnet.

5.6. Für Zahlungserinnerungen und Mahnungen werden Bearbeitungsgebühren in Höhe von jeweils 10 € erhoben.

6. Schadensersatz, Haftung

6.1. Erfüllt der/die Künstler(in) oder der Veranstalter ohne wichtigen Grund seine/ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht, wird er/sie schadenersatzpflichtig.

6.2. Führt höhere Gewalt zum Ausfall der Veranstaltung, werden beide Vertragspartner von ihrer Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten z.B. akute Erkrankungen eine(r)s Künstler(in)s, Unfall/Panne bei der Anreise, Streiks im Transportwesen, kriegerische Ereignisse, Stromausfall (sofern dieser nicht durch Missachtung des Veranstalters der auf dem Technischen Beiblatt/Bühnenanweisung angegebenen Mindestvoraussetzungen der Belastbarkeit des Stromnetzes ausgelöst wurde), Naturkatastrophen u.ä.

6.3. Ist der/die Künstler(in) aus wichtigem Grund (Unfall, Krankheit) nicht in der Lage, den Auftritt durchzuführen, ist der Veranstalter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

6.4. Vertragliche und gesetzliche Ersatzansprüche des Veranstalters gegenüber dem/der Künstler(in) bei Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit des/der Künstler(in)s bedingt sind, werden auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt.

6.5. Erfüllt der Veranstalter seine Pflichten aus diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig, darf der/die Künstler(in) vom Vertrag zurücktreten oder einen Ersatzauftritt verlangen. Der/die Künstler(in) behält seinen vollen Anspruch auf Zahlung des Honorars und der entstandenen Nebenkosten bei Vorliegen der gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen, wenn der Veranstalter seine Pflichtverletzung zu vertreten hat oder es zu keiner Vereinbarung über einen Ersatztermin kommt.

6.6. Der Veranstalter haftet für Diebstahl und Beschädigung von Eigentum des/der Künstler(in)s während der Lagerung in der Spielstätte während der Auftritte.

6.7. Kommt es zu Vorfällen, die eine Durchführung der Veranstaltung für die Künstler/innen unzumutbar machen (z.B. nachhaltige Störungen durch Besucher, fehlende Besucher, technische Störungen) sind die Künstler/innen zum Abbruch der Veranstaltung berechtigt, behalten jedoch den vollen Honorar- und Kostenerstattungsanspruch.

6.8. Der Veranstalter haftet für alle Personen- und Sachschäden auf den von ihm organisierten Reise- und Transportwegen und innerhalb der Veranstaltungsräume. Er haftet ferner für Verletzungen von Besuchern und Beschädigung deren Eigentums anlässlich der Veranstaltung. Der Veranstalter stellt den/die Künstler/in von allen Schadenersatzansprüchen Dritter und von allen Schäden frei, insofern die Schädigung nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des/der Künstler(in)s zurückzuführen ist.

6.9. Wenn der Auftritt aus Solidarität oder Kulanz zu einem geringen Honorar (geringer als 100 € je auftretenden Künstler) vereinbart wird und die Veranstaltung aus Gründen ausfällt, die der Veranstalter zu vertreten hat, so verpflichtet sich der Veranstalter, 100 € je auftretenden Künstler zu zahlen (bei mehreren Veranstaltungen: je Veranstaltung).

7. Urheberrechte

7.1. Videoaufzeichnungen sowie jedwede sonstige medienelektronische Verarbeitung gleich welcher Art sind nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung des/der Künstler(in)s gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist der/die Künstler/in berechtigt, die Darbietung seines Programms nicht vorzunehmen bzw. abzubrechen. Der/die Künstler/in behält in diesem Fall seinen/ihren vollen Erstattungsanspruch nach Ziffer 5.1.

7.2. Kurze Aufzeichnungen durch Rundfunk und Fernsehen, die der üblichen aktuellen Information der Öffentlichkeit dienen (unter 3 Min.), sind nach vorheriger Absprache gestattet.

7.3. Der/die Künstler/in unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen des Veranstalters. Zusätzliche Programmpunkte oder Auftritte Dritter während der gleichen Veranstaltung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Künstlers.

8. AKM, Gebühren

Anfallende AKM-Gebühren trägt der Veranstalter.

9. Randbedingungen

(vom Veranstalter zu gewährleisten)

9.1. Der Veranstalter hat die branchenüblichen Vorbereitungen zu treffen und insbesondere die technischen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die Veranstaltungsfähigkeit zu schaffen. Er informiert die zuständige Haustechnik rechtzeitig und vollständig und veranlasst die sorgfältige Erfüllung des Technischen Beiblattes / der Bühnenanweisung des Programms. Die Kosten für die Gestellung der erforderlichen Räumlichkeiten, der technischen, personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen gehen zu seinen Lasten.

9.2. Genehmigungen o.ä. für Zufahrt und Parkmöglichkeit werden vom Veranstalter vor der Veranstaltung eingeholt.

9.3. Der Zugang vom Parkplatz zur Spielstätte muss ebenerdig oder mit einer schrägen Rampe versehen sein (Treppen erfordern Hilfskräfte zum Transport der Dekoration). Türen und Treppen müssen so groß sein, dass Bühnenbildteile (2 x 1,50 m) durchpassen. Der Auftrittsort ist vor Beginn des Aufbaus leergeräumt, geheizt und sauber. Bei mehreren Aufführungen wird nach jeder Aufführung gesäubert.

9.4. Der im Vertrag angegebene verantwortliche Ansprechpartner ist rechtzeitig mit allen Schlüsseln und Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten (Dusch- bzw. Waschgelegenheit für den Künstler, Umkleidemöglichkeit mit abschließbaren Schränken o.ä., Sicherungskästen, Feuerlöscher etc.) am Auftrittsort und während der gesamten Zeit (bis zum abgeschlossenen Abbau der Dekoration) anwesend.

9.5. Der Auftrittsort ist nach außen geräuschgedämmt. Es finden keine Parallelveranstaltungen statt, die sich an dieselbe Zielgruppe wenden.

9.6. Falls die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt werden können oder spezielle technische Schwierigkeiten bekannt sind, gibt der Veranstalter spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung nähere Informationen, um andere Vereinbarungen zu treffen.

9.7. Falls eine Freiluftveranstaltung aus klimatischen (z. B. Kälte, Glatteis. Nässe, Ozon) oder anderen Gründen nicht am vorgesehenen Ort stattfinden kann, verpflichtet sich der Veranstalter, einen annehmbaren Ersatzspielort zur Verfügung zu stellen und die Künstler/innen umgehend zu informieren.

9.8. Die im Technischen Beiblatt / Bühnenanweisung ausgewiesene Besucheranzahl ist einzuhalten.

9.9. Der Veranstalter haftet für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung.

9.10. Der Veranstalter trifft alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und schließt adäquate Versicherungen ab.

9.11. Falls diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt Absatz 5.1.

10. Öffentlichkeitsarbeit, Berichterstattung

Je ein Belegexemplar der über die Veranstaltung erschienenen Berichterstattungen wird dem/der Künstler/in (im Original) zur Verfügung gestellt.

11. Werbung

11.1. Der Veranstalter verpflichtet sich zur organisatorischen branchenüblichen Vorbereitung und zur aktiven Werbung mit den zur Verfügung gestellten Materialien. Einzelheiten sind ggf. mit dem/der Künstler/in abzustimmen.

11.2. Aktive Werbung beinhaltet das rechtzeitige Aushängen aller Plakate an publikumswirksamen Stellen, die Information aller Lokalredaktionen (Presse, ggf. Rundfunk und Fernsehen) und zwei Tage vor der Veranstaltung einen nochmaligen telefonischen Kontakt zu den wichtigsten Redakteuren.

11.3. Vor, neben oder hinten an der Bühne darf sich keine Reklame befinden (auch nicht für Sponsoren). Werbung auf den Veranstaltungsplakaten für andere Zwecke darf nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfolgen.

11.4. Es ist legitim und ausdrücklich erwünscht, dass Veranstalter gebuchte, öffentliche Vorstellungen in Form von Plakaten, Flyern, Aushängen, Inseraten oder Social-Media-Beiträgen (Facebook, Instagram) bewerben. Texte und Bilder stehen auf der Webseite www.theater-tabor.at/presse zur Verfügung und dürfen für genannte Zwecke kostenlos heruntergeladen und verwendet werden.

12. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen davon unberührt. Unwirksame Bedingungen werden durch solche ersetzt, die dem Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

13. Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zum Vertrag werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. In den AGB getroffene Regelungen werden durch Regelungen im Vertrag oder im Technischen Beiblatt / Bühnenanweisung aufgehoben.

14. Erfüllungsort, Spielstätte

14.1. Der Erfüllungsort ist der Ort der Veranstaltung.

14.2. Die Spielstätte sollte einen Bühnenbereich im Mindestausmaß von 5 mal 5 Metern sowie ausreichend Platz für ein Publikum aufweisen und (wenn möglich) abgedunkelt werden können. Idealerweise sind eine Tonanlage mit Mischpult und CD-Player sowie Theaterscheinwerfer und eine 230V Steckdose vorhanden. Gerne nehmen wir aber auch unser eigenes Equipment mit.

14.3. Die Räumlichkeiten sollten den SchauspielerInnen für Vorbereitungsarbeiten ab dem Tag der Veranstaltung um 2 Stunden vor der Aufführung zur Verfügung stehen. Außerdem wird für die KünstlerInnen ein geeigneter Raum als Garderobe in Bühnennähe benötigt.

15. Gerichtstand

Der Gerichtsstand ist – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – Linz. Der Geschäftsbeziehung wird österreichisches Recht unterstellt. Sollten sich Teile der Geschäftsbedingungen als rechtsunwirksam erweisen, werden diese durch sinnentsprechende, rechtskonforme Abschnitte ersetzt. Die Wirksamkeit der übrigen Teile bleibt hiervon unberührt.

16. Datenschutz

Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms erhobenen Daten gespeichert werden.

Ende der AGB